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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Blenk-Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträge, welche die Vermietung, den Verkauf von Gegenständen und/oder Dienstleistungen von zum Gegenstand haben.

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote von Blenk-Veranstaltungstechnik sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.

2. Blenk-Veranstaltungstechnik ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

II. Vermietung von Gegenständen

§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Blenk-Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Blenk-Veranstaltungstechnik (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Blenk-Veranstaltungstechnik oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2 Vergütung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gütigen Preisliste von Blenk-Veranstaltungstechnik enthaltenem Mietpreis als vereinbart.

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 3 Transport

1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet Blenk-Veranstaltungstechnik nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Blenk-Veranstaltungstechnik den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Blenk-Veranstaltungstechnik und dem Kunden, kann Blenk-Veranstaltungstechnik den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

2. Lässt Blenk-Veranstaltungstechnik den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der Blenk-Veranstaltungstechnik gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Blenk-Veranstaltungstechnik dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 4 Stornierung durch den Kunden

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 40% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 60% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80% der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadenersatz an Blenk-Veranstaltungstechnik zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Blenk-Veranstaltungstechnik maßgeblich.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/ Skonto im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Blenk-Veranstaltungstechnik ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Blenk-Veranstaltungstechnik maßgeblich.

3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basissatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von Blenk-Veranstaltungstechnik vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2. Blenk-Veranstaltungstechnik wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags ( Montag bis Freitag ) zwischen 10.00-18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Blenk-Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. 1 V. § 1.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/ oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S.3, § 14 Abs.2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur- verpflichtet ist Blenk-Veranstaltungstechnik kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des § 8 Abs. genannten Zeitraums verlangen. Blenk-Veranstaltungstechnik kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs..2Nr.1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Blenk-Veranstaltungstechnik erfolglos geblieben ist oder Blenk-Veranstaltungstechnik die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.2.S.5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Blenk-Veranstaltungstechnik zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter §6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Blenk-Veranstaltungstechnik empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Blenk-Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter Blenk-Veranstaltungstechnik zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Blenk-Veranstaltungstechnik haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Blenk-Veranstaltungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 ABS, 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typisch, vorhersehbare Schäden, haftet Blenk-Veranstaltungstechnik darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Blenk-Veranstaltungstechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Blenk-Veranstaltungstechnik.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschschränkungen unberührt.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

 

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluß von Blenk-Veranstaltungstechnik

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Blenk-Veranstaltungstechnik zu vereinbaren. Soweit Blenk-Veranstaltungstechnik infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Blenk-Veranstaltungstechnik gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Blenk-Veranstaltungstechnik angemietet, hat der Kunde für dir fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde ein zu stehen.

 

§ 10 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren Blenk-Veranstaltungstechnik und der Kunde, dass Blenk-Veranstaltungstechnik die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Blenk-Veranstaltungstechnik die Versicherung nicht, hat der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik den Abschluss einer Versicherung nachzuweisen.

 

§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Blenk-Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre Blenk-Veranstaltungstechnik zuordnen sind.

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von Blenk-Veranstaltungstechnik liegt ein Grund insbesondere vor, wenn

a. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstrechungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren, oder einaußergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

b. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

c. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

 

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager von Blenk-Veranstaltungstechnik während dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurück zu geben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Blenk-Veranstaltungstechnik abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Blenk-Veranstaltungstechnik behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorhanden.

4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Blenk-Veranstaltungstechnik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und- soweit erforderlich- auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Blenk-Veranstaltungstechnik erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Blenk-Veranstaltungstechnik ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

III. Verkauf von Gegenständen

§ 1. Preise

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

 

§ 2. Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt Blenk-Veranstaltungstechnik Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

2. Blenk-Veranstaltungstechnik darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind .Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so dann Blenk-Veranstaltungstechnik die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von Blenk-Veranstaltungstechnik ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von Blenk-Veranstaltungstechnik verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von Blenk-Veranstaltungstechnik eintreten, die zu Verzögerungen der Leistung führen und die Ware von Blenk-Veranstaltungstechnik nicht beschafft werden kann, ist Blenk-Veranstaltungstechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Blenk-Veranstaltungstechnik sich dazu zu erklären, ob Blenk-Veranstaltungstechnik von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

5. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er Blenk-Veranstaltungstechnik eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Blenk-Veranstaltungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Blenk-Veranstaltungstechnik darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfach Erfüllungsgehilfen oder durch Fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Blenk-Veranstaltungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten verursacht worden sind.

 

§ 3 Gefahrübergang

1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 4. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Blenk-Veranstaltungstechnik spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

2. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs.2 bis 4 entsprechend.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich Blenk-Veranstaltungstechnik das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sich Blenk-Veranstaltungstechnik das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, Blenk-Veranstaltungstechnik einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Blenk-Veranstaltungstechnik unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Blenk-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Blenk-Veranstaltungstechnik bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Blenk-Veranstaltungstechnik nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Blenk-Veranstaltungstechnik behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Blenk-Veranstaltungstechnik. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die Blenk-Veranstaltungstechnik nicht gehören, so erwirbt Blenk-Veranstaltungstechnik an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Blenk-Veranstaltungstechnik gelieferten Ware zu der sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Blenk-Veranstaltungstechnik nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

 

§ 6 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßnahe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von Blenk-Veranstaltungstechnik. § 444 (Haftungsausschluß) bleibt unberührt.

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet Blenk-Veranstaltungstechnik für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßnahme Gewähr:

3.1. Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von Blenk-Veranstaltungstechnik die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.3. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

3.5. Bei Unternehmen im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Blenk-Veranstaltungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Blenk-Veranstaltungstechnik darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handel eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Blenk-Veranstaltungstechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Blenk-Veranstaltungstechnik zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IV. Form / Schlussbestimmungen

§ 1 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektrisches Dokument .das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

§ 2 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Blenk-Veranstaltungstechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von Blenk-Veranstaltungstechnik .Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von Blenk-Veranstaltungstechnik ausschließlicher Gerichtsstand.

Stand: 08.2004